Nachricht | vom 31.05.2023
Bereich: Justiz 
Drohnenaufnahmen nicht von Panoramafreiheit gedeckt

Wer mittels einer Drohne Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken macht, kann sich nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Das stellte nun das OLG Hamm in der Streitigkeit zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Verlag klar. Da es bisher an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bewertung dieser Frage fehlt, hat der Senat eine Revision zugelassen. Weiteres erfahren Sie hier.

Drohnenaufnahmen nicht von Panoramafreiheit gedeckt

V.i.S.d.P.:
Wilde Beuger Solmecke
Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln