Nachricht | vom 10.03.2023
Bereich: Landwirtschaft 
Gehölze: Jetzt hat die Motorsäge Pause

Gehölze: Jetzt hat die Motorsäge Pause
Verbot gilt für Gehölze in der freien Landschaft – In Privatgärten bleibt Baumschnitt möglich

Oldenburg – Bis zum 30. September ist es außerhalb des Waldes verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden und zu beseitigen. Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Beseitigung des Pflanzenzuwachses oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen. Dies teilt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Oldenburg mit.

Paragraf 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt das Gehölzschnittverbot. Es soll dem allgemeinen Schutz der Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind sowie das Blütenangebot für Insekten sicherstellen und Gehölze als Brutplatz erhalten.

Das Verbot gilt für Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der freien Landschaft, also zum Beispiel für Wallhecken und Windschutzhecken am Rand von Äckern, die für einzelne Vogelarten wichtige Nistplätze sind. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr und aus Gründen der Verkehrssicherheit, können die Gehölze jedoch in geringem Umfang beseitigt werden. Im Zweifelsfall geben die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte Auskunft.

Für Privatgärten gilt das Verbot für den Baumschnitt zwar nicht; Hecken und Gebüsche dürfen dort aber ebenfalls ab März nicht stark zurückgeschnitten werden. Nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sind erlaubt.

Gartenbesitzer*innen ist grundsätzlich ein vorsichtiger Umgang bei der Pflege ihrer Pflanzungen zu empfehlen: So sollten Hecken besser nicht vor August zurückgeschnitten werden, weil dort häufig Vögel wie die Amsel ihre Jungen aufziehen.

Bei Obstbäumen zum Beispiel ist es sogar ungünstig, sie im Frühjahr zurückzuschneiden, wenn sie gerade in vollem Saft stehen. Dabei würden womöglich Blühtriebe abgeschnitten, und das kann den Ertrag schmälern.

Für Landwirtinnen und Landwirte ist wichtig zu wissen, dass die Nichtbeachtung des Gehölzschnittverbotes eine Kürzung ihrer Agrarförderungsprämien nach sich ziehen kann.

Das Beseitigen oder die erhebliche Beeinträchtigung von Alleen und Baumreihen, naturnahen Feldgehölzen oder sonstigen Feldhecken stellt überdies nach § 5 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz generell einen Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung dar. Der Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beziehungsweise die Höhe der Ersatzzahlungen steigt mit der Schwere der Eingriffsfolgen.

Pause für die Motorsäge bei Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen in der freien Landschaft: So sieht es das Gehölzschnittverbot vor, das von 1. März bis 30. September gilt. Zu beachten ist dies zum Beispiel für Wallhecken und Windschutzhecken am Rand von Äckern, die für einzelne Vogelarten wichtige Nistplätze sind. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr und aus Gründen der Verkehrssicherheit, können die Gehölze jedoch in geringem Umfang beseitigt werden. Fotos/Montage: Pixabay/Eilers, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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Wolfgang Ehrecke
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