Nachricht | vom 01.01.2023
Bereich: Justiz 
gesetzliche Neuerungen 2023

Neuerungen 2023

Mit dem Jahr 2022 ist ein Jahr zu Ende gegangen, welches ganz im Zeichen von Krieg und globalen Krisen stand. Lassen Sie uns gemeinsam mit Zuversicht und Hoffnung auf das vor uns liegende Jahr blicken. Vieles wird in jedem Fall besser, und zwar für Verbraucher. Das Jahr 2023 bringt einige neue Gesetze mit sich, die auch Ihr Leben im Alltag erleichtern werden. In diesem ersten Brief des Jahres möchten wir Ihnen daher einige der neuen Regelungen vorstellen.

1. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Bereits 2022 wurde anstelle des „gelben Scheins“ die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Ab dem 01. Januar 2023 sind Arbeitgeber nun zur Nutzung dieser verpflichtet. Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenversicherung müssen daher über die Arbeitsunfähigkeit keine Papierbescheinigung mehr einreichen. Die digitale Bescheinigung kann über ein eigenes Portal bei der jeweiligen Krankenkasse digital abgerufen werden. Auch Minijobs sind von der neuen Vorgabe betroffen, soweit es sich nicht um Minijobs in Privathaushalten handelt. Eine Einführung für privatversicherte Personen ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen.

2. Mehrweg-Pflicht in der Gastronomie

Ein weitere Maßnahme im Kampf gegen die Einwegverpackungen tritt in Kraft. Jedes Jahr produzieren sie über 350.000 Tonnen an Müll. Caterer, Lieferdienste, Restaurants und andere gastronomische Betriebe sind daher künftig verpflichtet, neben Einwegverpackungen auch Mehrwegverpackungen anzubieten. Es wird in diesem Zusammenhang zur Ordnungswidrigkeit, wenn Kunden durch die Wahl der Mehrwegverpackung finanziell schlechter gestellt oder anderweitig benachteiligt werden – das gilt insbesondere für unterschiedlich große Verkaufseinheiten. Darüber hinaus müssen auch eigene Mehrwegbehältnisse der Kunden befüllt werden.

3. Neue Düsseldorfer-Tabelle

Bei der Bemessung von Unterhaltszahlungen wird von Gerichten bundesweit regelmäßig auf die Düsseldorfer-Tabelle zurückgegriffen, die jährlich durch das Oberlandesgericht Düsseldorf angepasst wird. So stand erneut eine Änderung und Erhöhung der Mindestbedarfssätze an. Die Mindestsätze haben sich je nach Alter des unterhaltsberechtigten Kindes zwischen 41 und 55 Euro erhöht. Ebenfalls erhöht wurde in diesem Zuge der Bedarf des Elternteils, das zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist. Auch wenn die Tabelle keinen Gesetzesrang hat und die Änderungen somit keine unmittelbare Wirkung entfalten, werden sie von vielen Gerichten als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogen.

4. Strom- und Gaspreisbremse

Die Energiekrise hält alle fest in ihren Händen. Die Bundesregierung hat deswegen die Strom- und Gaspreisbremse auf den Weg gebracht, die die Folgen für Verbraucher mildern soll. Dazu wird ein Basisbedarf von Strom und Gas, der 80% des Vorjahresverbrauchs umfasst, zu vergünstigten Konditionen angeboten. Sie tritt am 01. März 2023 rückwirkend zum Jahresbeginn in Kraft. Die Strompreise von teilweise 60 Cent/kWh werden dazu auf 40 Cent/kWh gedeckelt. Gas und Fernwärme werden jeweils auf 12 Cent und 8,5 Cent pro Kilowattstunde beschränkt. Die gedeckelten Preise liegen damit zwar immer noch deutlich über den Preisen aus 2020, werden viele Verbraucher jedoch trotzdem entlasten.

5. Bürgergeld als Nachfolge von Hartz IV

Ein zentrales Versprechen der Ampel-Regierung war die Abschaffung von Hartz IV. In einer großen Änderung der Sozialsysteme haben sie das durch die Verabschiedung des Bürgergeldes in die Tat umgesetzt. Die Sozialleistungen steigen damit um 53 Euro auf 502 Euro pro Monat. Die Freigrenze für Ersparnisse wird auf 40.000 Euro angehoben und außerdem eine Karenzzeit von einem Jahr geschaffen, in der Wohnverhältnisse und Vermögen nicht überprüft werden. Auch der Freibetrag für Zuverdienste wird angehoben und umfasst künftig 30% des Regelsatzes. Die viel kritisierte Zuverdienstgrenze für Jugendliche wurde außerdem auf 520 Euro geändert sowie die zulässigen Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten auf 3.000 Euro erhöht.

6. Erhöhung der Midijob-Grenze

Nachdem der Minijob im Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben wurde, wird in 2023 auch der sogenannte Midijob angehoben. Die Grenze wird künftig bei 2.000 Euro statt 1.600 Euro liegen. Damit profitieren Midijobber länger von den reduzierten Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung, sind aber trotzdem vollständig sozialversichert und erhalten im Ergebnis durch die geringeren Sozialversicherungsabgaben mehr von ihrem Gehalt.

7. Keine E-Auto-Prämie mehr für Plug-in-Hybride

Während viele Förderprogramme für klimafreundlichere Technologien wie Photovoltaik sogar aufgestockt werden, läuft die Förderung für Plug-in-Hybride – also E-Autos mit einem weiterem Kraftstofftank – aus. Vollständige Elektrofahrzeuge erhalten je nach Fahrzeug zwischen 25 und 40 Prozent weniger Förderung als bisher. Die möglichen Förderungen werden ab dem 01. September 2023 zusätzlich auf Privatpersonen beschränkt. Über die nächsten Jahre sind weitere Einschränkungen in der Förderung und bis 2025 ein vollständiges Ende der Förderung zu erwarten.

8. Digital-Markets-Act

Der Digital Markets Act bzw. das Gesetz über digitale Dienste und Märkte wird ab dem 02. Mai 2023 gelten. Zentrale Online-Plattformen wie Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Online-Marktplätze aber auch Anbieter von Betriebssystemen müssen ab dann prüfen, ob sie gesetzlich vorgeschriebene Schwellenwerte überschreiten und dies der EU-Kommission mitteilen. Als Folge einer Überschreitung müssen bspw. vorinstallierte Anwendungen auf Handys deinstalliert werden können und die Verfolgung von Nutzern für Werbetracking wird stark eingeschränkt. Bis zum 06. März 2024 müssen die neuen Vorgaben dann umgesetzt sein, es ist jedoch davon auszugehen, dass sich einige Änderungen auch schon vorher zeigen werden.

9. Das „Whistleblower-Gesetz“

Um Rechtsverletzungen innerhalb eines Unternehmens als Beschäftigter sicher und anonym melden zu können, schafft das Hinweisgeberschutzgesetz einen rechtlichen Rahmen für Whistleblower. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind daher künftig verpflichtet eine interne Meldestelle zu schaffen, über die Hinweise zu Rechtsverletzungen gegeben werden können. Der Hinweisgeber kann sich stattdessen auch direkt an eine externe Meldestelle wie Aufsichtsbehörden wenden. In beiden Fällen sind Repressalien oder negative Konsequenzen durch Abmahnungen oder Kündigungen unzulässig.

10. Lieferkettengesetz

Lange wurde politisch darum gestritten, nun tritt es in Kraft: Das Lieferkettengesetz. Künftig müssen größere Unternehmen ihre Lieferketten auf Menschenrechtsverletzungen überprüfen. Damit einher gehen umfangreiche Berichtspflichten, warum und nach welchen Kriterien Risikoeinschätzungen der Zulieferer vorgenommen wurden. Bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen kann sich die Prüfungspflicht sogar auf mittelbare Zulieferer erweitern. Auch wenn die Vorgaben zunächst nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern Wirkung entfalten, ist die Kritik an den Regelungen aus der Wirtschaft groß.

V.i.S.d.P.:
Wilde Beuger Solmecke
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